Fluchttüren müssen sich in Werks- oder Bürogebäuden ausschließlich nach außen öffnen lassen können, sonst droht das Verbot der Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiter.
Das bestätigte auch noch einmal das Verwaltungsgericht Münster. Ein Unternehmen hatte geklagt, weil die zuständige Bezirksregierung die Arbeitsaufnahme der Angestellten bis zur sachgerechten Erneuerung der Fluchttüren untersagt hatte.
Notausgänge, die sich nicht nach außen öffnen lassen, stellen nach der Arbeitsstättenverordnung immer eine Gefahr dar, urteilte das Verwaltungsgericht. Das sofortige Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Räumen war daher rechtmäßig. Die Behörde habe keine Frist setzen müssen, denn hier sei Gefahr im Verzug gewesen.
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 9 K 1985/15