ABUS: Stangenschloss FOS650. Dezent und sicher.

Die meisten Einbrecher nutzen für den Einstieg in fremde Wohnungen und Häuser die Fenster oder den Balkon , bzw. die Terrasse. Warum? Weil handelsübliche Fenster und Türen zumeist nur schwach geschützt sind und für den „Profi” kein großes Hindernis darstellen. Das gilt selbst dann, wenn Fenster oder Tür geschlossen sind.

Mit dem FOS650 stellt ABUS eine neue Generation von Fenster-Stangenschlössern vor, die speziell für hohe Fenster, Doppelflügel-Fenster und Balkon-/Terrassentüren entwickelt wurden.

Das FOS650 ist schmal konzipiert worden und in den Farben Weiß, Braun und Silber erhältlich. Somit passt sich die Zusatzsicherung dezent und unauffällig der Umgebung an.

Das FOS650 sichert die Fenster und Türen mit gleich drei Sicherungspunkten. Es eignet sich somit auch für besonders hohe Rahmen ab zwei Metern Höhe.
Verkrallende Stahlriegel mit einer 3-fach-Verriegelung oben, seitlich und unten sorgen für höchste Stabilität und setzen dem Einbrecher über eine Tonne Widerstand entgegen.Mit der benutzerfreundlichen Einhand-Bedienung lässt sich der Fenster- oder Türrahmen mit nur einem Handgriff auf ganzer Höhe sichern (“Fenster zu, Schloss zu”).

Durch die schmale Bauweise eignet sich das Stangenschloss von ABUS auch hervorragend zum Einbau an Rahmen, an denen andere Stangenschlösser wegen ihrer Größe bis dato keinen Platz fanden.

Wenn Kommissar Zufall hilft – Wichtige Entscheidung zur Videoüberwachung

In seinen regelmäßigen Newslettern berichtet der auf die Videoüberwachung spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert über die neueste Rechtsprechung.

Im vorliegenden Fall wird deutlich, dass die Videoüberwachung, trotz aller Kritik am Datenschutz, durchaus ihren berechtigten Sinn hat: Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.09.2016 (AZ: 2 AZR 848/15) kann die gerichtliche Verwertung eines „Zufallsfundes“ aus einer gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung zulässig seien.

Auch in diesem Fall geht es wieder um die Frage, ob Videoaufnahmen vor Gericht verwendet werden dürfen. Die Arbeitgeberin hatte zur Aufklärung von Kassendifferenzen unter Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG nach Rücksprache mit dem Betriebsrat versteckte Kameras an den Kassen angebracht.

Dabei wurde eine Leergutmanipulation festgestellt, allerdings durch eine Mitarbeiterin, welche die Arbeitgeberin gar nicht im Fokus hatte. Diese Mitarbeiterin wehrte sich sodann gegen die außerordentliche, fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte im Revisionsverfahren die vom Landesarbeitsgericht gebilligte fristlose Kündigung. Nach Auffassung des BAG dürfen auch sogenannte „Zufallsfunde“ vor Gericht verwertet werden. Gebotene Aufklärungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 S. BDSG müssen sich nicht allein auf solche Beschäftigten beschränken, gegen die bereits ein konkreter Verdacht vorliegt. Zwar müsse der Kreis der Verdächtigten möglichst weit eingegrenzt werden. Es sei aber nicht nötig, Überwachungsmaßnahmen so einzuschränken, dass sie ausschließlich bereits konkret verdächtigte Personen erfassen. Die heimliche Überwachung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber vorher alle anderen milderen Möglichkeiten geprüft bzw. ergriffen hat. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.
Ein Beweisverwertungsverbot käme nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten wäre. Das Gericht habe deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Ergebnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen vereinbar ist. Nach Auffassung des BAG war dies im vorliegen-den Fall gegeben. zwar greift eine verdeckte Videoüberwachung immer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Dieser Eingriff war aber aufgrund überwiegender Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Diese hatte zuvor alle anderen Mittel ausgeschöpft, Unregelmäßigkeiten im Kassenbereich aufzuklären. Sie konnte sich auf die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG stützen, die genau für diese Fälle geschaffen worden ist und die auf ständiger Rechtsprechung beruht.

Praxishinweis: Diese Entscheidung des BAG ist deshalb so erfreulich, weil sie für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG in begrüßenswerter Weise Klarheit schafft. Danach wird man künftig auch sogenannte Zufallsfunde, die bei einer verdeckten Kameraüberwachung erhoben werden, künftig vor Gericht verwerten können.

Quelle: Newsletter “Rechtsfragen Sicherheitstechnik” | DIECKERT Recht und Steuern | Ausgabe März 2017
Internet: www.dieckert.de

Polizei will mit einer App präventiv gegen den Einbruch vorgehen.

Wenn es um die Verhinderung von Einbrüchen geht, dann setzt jetzt auch Niedersachsens Polizei auf die Mathematik und deren statistische Wahrscheinlichkeiten.

Nachdem die Schweiz die Vorreiterrolle in Europa übernommen hatte, zieht man jetzt auch in der Bundesrepublik mit der neuen Technik nach.

Worum es geht? In erster Linie um die Tatsache, dass bereits seit den 90er Jahren bekannt ist, dass es im Bereich der Einbruchkriminalität ein Phänomen gibt, welches sich Near Repeat Victimisation nennt.
Hinter diesem Begriff verbirgt sich die Erkenntnis, dass nach einem Einbruch weitere Taten in räumlicher Zeit und Nähe zu erwarten sind. Auf den Punkt gebracht: Wird in einer Gegend ein Einbruch verübt, dann war das nicht zum ersten und letzten Mal.

Diese mathematische Erkenntnis machen sich immer mehr Bundesländer zu nutze, um den potenziellen Straftaten besser vorbeugen zu können.

Ist das noch orakeln oder tatsächlich hilfreich? Damit diese Frage beantwortet werden kann, läuft derzeit ein Großprojekt in Niedersachsen. Die Polizeiinspektionen Wolfsburg und Salzgitter-Peine-Wolfenbüttel testen hier ausgiebig das System PreMAP.

Dabei handelt es sich um eine eigens entwickelte App, welche auf dem Tablet oder Smartphone die Einbruchschwerpunkte der letzten 24 Stunden anzeigt.
Da es aufgrund der mathematischen Wahrscheinlichkeit auch in der nächsten Zeit dort zu Einbrüchen kommen wird, können Polizeistreifen jetzt präventiv und verstärkt vor Ort Streife fahren.

Das Besondere an PreMAP ist, dass es sich bei der App um eine Eigenentwicklung des LKA und der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen handelt. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg werden derzeit kommerzielle Software getestet.
In Bayern ist eine kommerzielle Variante bereits seit längerem im Einsatz.

Grundsätzlich sei die Idee gut, wie sich aus dem Feedback der involvierten Polizeibeamten ableiten lässt. Allerdings gäbe es insbesondere in Niedersachsen noch kleinere technische Probleme mit der eigens für die Landespolizei entwickelten App.

Letzter Punkt wirft Fragen auf: Wie ökonomisch und technisch sinnvoll ist es eigentlich, wenn jedes Bundesland seine eigene Technik entwickelt, um potenzielle Einbruchgefahren einschätzen zu können?
Und wo bleibt die Prävention, wenn in einigen Bundesländern kommerzielle Programme eingesetzt werden, die auch als ‘Einsatzplaner’ für Einbrecher genutzt werden können?

Es ist wie beim Hasen und dem Igel. Die Jagd auf Einbrecher ist und bleibt wohl ein ständiges Wettrennen.

BEHÖRDE LEGTE BETRIEB LAHM – WEGEN FALSCHER NOTAUSGÄNGE!

Fluchttüren müssen sich in Werks- oder Bürogebäuden ausschließlich nach außen öffnen lassen können, sonst droht das Verbot der Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiter.

Das bestätigte auch noch einmal das Verwaltungsgericht Münster. Ein Unternehmen hatte geklagt, weil die zuständige Bezirksregierung die Arbeitsaufnahme der Angestellten bis zur sachgerechten Erneuerung der Fluchttüren untersagt hatte.

Notausgänge, die sich nicht nach außen öffnen lassen, stellen nach der Arbeitsstättenverordnung immer eine Gefahr dar, urteilte das Verwaltungsgericht. Das sofortige Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Räumen war daher rechtmäßig. Die Behörde habe keine Frist setzen müssen, denn hier sei Gefahr im Verzug gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 9 K 1985/15

STIFTUNG WARENTEST NIMMT TÜRZUSATZSCHLÖSSER UNTER DIE LUPE

Es ist kinderleicht, eine Tür oder ein Fenster mit einfachsten Werkzeugen zu öffnen, wenn diese nicht mit ausreichenden Schutzmechanismen abgesichert sind.

Für die Stiftung Warentest Grund genug, in ihrer Ausgabe vom Februar Stangenschlösser, Blockschlösser, Bandsicherungen und Panzerriegel unter die Lupe zu nehmen. Bis auf wenige Ausnahmen hielten die Produkte, was sie versprechen. Schwächen zeigten sich lediglich bei den Sperrbügeln der getesteten Blockschlösser.

Viel wichtiger ist wohl aber der Hinweis der Tester, dass die Zusatzschlösser nur dann ihre volle Wirkung erbringen können, wenn sie auch fachmännisch montiert wurden.

Auf dem Internetportal zuhause.de präsentiert die Stiftung Warentest ein Video zu ihrem Test. „[..]wenn nur eine Schraube falsch sitzt oder gar fehlt, dann bricht die ganze Schutzwirkung zusammen“ berichtet der Projektleiter Dr. Peter Schick in diesem Video.
Eine Tatsache, auf die wir schon seit Jahren hinweisen. Es ist grundsätzlich davon abzuraten, Schutzmaßnahmen im Do-it-yourself-Verfahren installieren zu wollen. Hier bietet der zertifizierte Fachhandel gegenüber den Bau- und Verbrauchermärkten unschlagbare Vorteile:

  • fachkundige Beratung
  • umfassendes Know-how
  • zielgerichteter und herstellerunabhängiger Einsatz geeigneter Sicherheitsprodukte
  • höhere Sortimentsbreite und -tiefe
  • fachgerechte und somit wirkungsvolle Montage
  • geschultes Personal

Dem Vorurteil, der Fachhandel sei zu teuer, ist entgegenzusetzen, dass die Kosten für einzelne Produkte oftmals die gleichen sind oder nur um wenige Euro differieren. Der Gewinn für den Nutzer liegt immer in der professionellen Beratung und der fachgerechten Montage.
Wer gar über die KfW eine Sonderförderung oder einen Kredit für Einbruchschutzmaßnahmen beantragt, der kann über den Fachhandel sogar noch kräftig sparen. Lesen Sie hierzu den Bericht weiter unten.

Wie auch die Stiftung Warentest empfehlen wir, sich vorab bei der zuständigen Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle zu informieren. Die Beratungsstellen arbeiten kostenlos und verfügen auch über sogenannte Errichterlisten mit entsprechend zertifizierten Betrieben.

SO SORGENFREI LÄUFT’S MIT EINER AUFSCHALTUNG DER ALARMANLAGE

Wir haben an dieser Stelle schon oft darüber geschrieben, welche Vorteile die Aufschaltung der eigenen Alarmanlage auf unsere Notruf- und Serviceleitstelle mit sich bringt.
Nun, Papier (auch digitales) ist geduldig.

Und manchmal wird man beim Lesen von Fachbegrifflichkeiten und erklärungsbedürftigen Sachverhalten so erschlagen, dass man das Thema für sich abhakt.

Deshalb stellen wir hier ein Video zur Verfügung, welches wohl keine Fragen über die Vorteile einer Aufschaltung offen lässt. Bilder sagen eben mehr, als tausend Worte.

HIER DAS VIDEO ANSCHAUEN.