
Der BGH begründete sein Urteil damit, dass der Einbau von Rauchmeldern für die Sicherheit eines Gebäudes von großer Bedeutung sei. Wie Rettungsleitern auch, können Rauchwarnmelder im Ernstfall Menschenleben retten.
Das Argument, man könne die Rauchwarnmelder ja auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums anbringen reicht nicht aus, ist nicht ausreichend, um einzelne Wohnungseigentümer von der Pflicht zu befreien. Schließlich gehören die Geschossdecken, an denen die Rauchmelder installiert werden müssen, in ihrer Substanz ohnehin zum Gemeinschaftseigentum. (BGH, AZ V ZR 238/11)