AKTUELLE URTEILE ZUR VIDEOÜBERWACHUNG

Regelmäßig nimmt der Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert zu Rechtsfragen der Sicherheitstechnik in Veröffentlichungen und Vortragsveranstaltungen Stellung.
Hier zwei aktuelle Urteile zum Thema Videoüberwachung mit den Stellungnahmen des Berliner Rechtsanwalts.

a) Private Videoüberwachung und Miterfassung des öffentlichen Raums (EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13)
Der EuGH hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob die Videoüberwachung eines privaten Anwesens der Europäischen Datenschutzrichtlinie unterliegt, wenn die Kameras auch einen Teil des öffentlichen Straßenlandes erfassen. Diese Frage hat der EuGH bejaht, weil eine Überwachung außerhalb der privaten Sphäre nicht mehr als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit i. S. v. Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 angesehen werden kann.
Weitere Feststellungen traf der EuGH nicht, insbesondere fällte er kein Urteil über die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme. Er ließ jedoch in einer Nebenbemerkung durchblicken, dass für die Videoüberwachung im konkreten Fall durchaus berechtigte Interessen gesprochen hätten. Was die Anwendung der Datenschutzrichtlinie angeht, so soll diese nach Auffassung des EuGH nur einschlägig sein, soweit durch die Kameras eine Identifikation der betroffenen Personen möglich ist. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass bei Kameras, die aufgrund ihres Empfangsbereiches bzw. der geringen Pixelzahl nur Übersichtsaufnahmen zulassen, die Datenschutzrichtlinie keine Anwendung findet. Überträgt man dies auf das deutsche Datenschutzrecht, dürfte § 6 b BDSG ebenfalls keine Anwendung finden, wenn eine Identifizierung der erfassten Personen nicht möglich ist.

b) Unzulässigkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen (LG Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015 – Az. I 3s 19/14)
In diesem Fall wollte ein geschädigter Autofahrer die von ihm mittels einer sogenannten „Dash-Cam“ gefertigten Aufzeichnungen als Beweismittel verwenden. Dies lehnte das Landgericht Heilbronn ab. Die Aufzeichnungen seien ohne Kenntnis des betroffenen Unfallgegners angefertigt worden und danach gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG rechtswidrig erlangt. Eine Verwertung im Prozess sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Interessen des Geschädigten die Interessen des von der Kamera Betroffenen überwiegen. Dies sei vorliegend nicht gegeben, weil mit der „heimlichen“ Aufnahme gravierend in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Unfallgegners eingegriffen würde.

Das Landgericht versteigt sich dann zu folgender Aussage: „Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben.“

Ich halte das Urteil sowie die daraus abzuleitende Haltung des LG Heilbronn für verfehlt. Dies beginnt damit, dass mit sogenannten „Dash-Cams“ keine Videoüberwachung des öffentlichen Straßenlandes im Sinne des § 6 b BDSG stattfindet, weil der Autofahrer hier nicht als „Beobachter“ agiert. Auch werden die gefertigten Aufnahmen permanent überschrieben, eine Speicherung erfolgt nur, wenn ein Zusammenstoß stattfindet. Der Betreiber einer solchen Kamera hat überhaupt kein Interesse daran, Bilddaten von jedermann zu sammeln. Es geht einzig und allein darum, im Falle eines Zusammenstoßes eine objektive Bewertung des Herganges zu ermöglichen, was von der Verkehrspolizei übrigens begrüßt wird. Insbesondere von Autovermietungen wird dieses Mittel immer häufiger eingesetzt, um bei fingierten Unfällen ein taugliches Beweismittel in der Hand zu haben.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei Unfällen erhebliche Sach- und Personenschäden angerichtet werden können, ist dem materiellen Interesse des Betreibers meiner Meinung nach ein Vorrang einzuräumen vor dem Interesse eines Unfallgegners. Denn die Aufnahme berührt nicht dessen Privat- oder Intimsphäre, sondern findet in einem Bereich statt, in dem sich ein Bürger ohnehin der Wahrnehmung durch andere aussetzt (sogenannte Sozial- bzw. Geschäftssphäre). Auch werden durch solche Aufnahmen keine lückenlosen Bewegungs- oder Verhaltungsprofile angefertigt, sondern lediglich ein kurzer Augenblick erfasst, in dem sich der Betroffene darüber in der Regel verkehrswidrig verhalten hat. Warum soll dies nicht als Beweismittel verwendet werden? Mit einer anlasslosen und zeitunabhängigen „Rund um die Uhr“-Überwachung des öffentlichen Raums – wie vom Landgericht Heilbronn befürchtet – hat dies überhaupt nichts zu tun!

SICHER DURCH DIE „DUNKLE JAHRESZEIT“

Die dramatisch steigenden Einbruchszahlen der vergangenen Jahre führen zu einer zunehmende Besorgnis unter den Bürgern – und das nicht ohne Grund. Die Zahl der Wohnungseinbrüche erreichte im vergangenen Jahr den höchsten Stand seit 15 Jahren. Durchschnittlich wird heute etwa alle 3,5 Minuten in eine Wohnung eingebrochen.

Nur ein geringer Teil dieser Fälle kann aufgeklärt werden. Die Kriminalpolizei setzt daher auf Prävention und strebt mit ihrer Initiative K-EINBRUCH eine zunehmende Sensibilisierung der Bürger an. Ein wichtiger Bestandteil ist der ausgerufene „Tag des Einbruchschutzes“. Dieser fand am 26. Oktober 2014 statt, dem Tag der Umstellung auf die Winterzeit. Das Datum wurde nicht zufällig gewählt. Denn gerade in den Wintermonaten haben Diebe Hochkonjunktur. In der sogenannten „dunkeln Jahreszeit“ von Oktober bis Februar steigen die ohnehin schon hohen Einbruchszahlen nochmals drastisch an.

Die Bürger sollten daher geeignete Vorkehrungen treffen. Wir verraten Ihnen, wie Sie sich zuverlässig gegen ungebetene Gäste schützen.


Wie die Täter vorgehen
Für die Täter ist keineswegs die Tageszeit entscheidend, sondern die Abwesenheit der Bewohner. Insbesondere die langen Arbeitszeiten bieten ein vielversprechendes Zeitfenster. Nahezu die Hälfte aller Wohnungseinbrüche sind daher Tageseinbrüche, die zwischen 6 und 21 Uhr durchgeführt werden. In den dunklen Wintermonaten kommt erschwerend hinzu, dass eine in den frühen Abendstunden noch unbeleuchtete Wohnung ein Indiz für die Abwesenheit von Personen ist.

Das Eindringen in eine Wohnung ist oftmals erschreckend einfach. Die Kriminellen bevorzugen das weitgehend geräuschlose Aufhebeln von Fenstern und Türen. Gerade im Falle von einfachen Verschlüssen ohne ausreichende Sicherungswirkung gelingt dies in Sekundenschnelle. In etwa 8 von 10 Fällen gelangen die Täter auf diese Weise in das Gebäude. Vielfach reicht hierfür bereits ein einfacher Schraubendreher aus.


Wie Sie Ihr Zuhause effektiv sichern
Der zuverlässige Schutz der eigenen vier Wände setzt nicht notwendigerweise hohe Investitionen voraus. Türen und Fenster lassen sich in vielen Fällen durch kostengünstige mechanische Elemente, wie Pilzzapfen oder Querriegel problemlos nachrüsten. Dies erschwert das Eindringen in die Wohnung erheblich. Mit ausreichender Zeit, etwa im Schutze der Dunkelheit, und dem geeigneten Werkzeug, lassen sich jedoch auch professionelle mechanische Sicherungen überwinden.

Zur Minimierung dieses Risikos empfehlen Fachleute daher den zusätzlichen Einsatz einer Alarmanlage. Diese meldet Einbruchversuche automatisch und unmittelbar an eine Notruf- und Serviceleitstelle. Durch die schnelle Reaktion der Anlage kann der Täter auf frischer Tat ertappt oder zumindest vertrieben werden. Gleichzeitig entfaltet die sichtbare Installation eine abschreckende Wirkung.

Heutige Systeme zeichnen sich durch einen hohen Bedienkomfort aus und sind je nach Sicherungsbedürfnis in verschiedenen Ausbaustufen und Preisklassen erhältlich. Durch den Einsatz von Funksystemen kann eine Nachrüstung vorgenommen werden, die den baulichen Gegebenheiten vor Ort gerecht wird und ohne das Aufbrechen der Wände und Verlegen von Kabeln auskommt.


Worauf Sie unbedingt achten sollten
Die Studien der Kriminalpolizei belegen die Effektivität moderner Sicherungstechnik. Etwa die Hälfte aller Fehlversuche scheiterte an ausreichenden Vorkehrungen. Ein zuverlässiger Einbruchschutz setzt jedoch die fachgerechte Montage, Planung und Wartung der Gewerke voraus. Hierbei sind unbedingt die individuellen Gegebenheiten vor Ort zu beachten.

Von Standard-Lösungen aus dem Baumarkt oder Selbstbauten ist daher unbedingt abzuraten. Gerade für Alarmanlagen ist der professionelle Einbau die grundlegende Voraussetzung für eine fehl- und falschalarmfreie Funktionsweise.

Die Bürger sollten sich deshalb an Fachfirmen mit ausgewiesener Qualifizierung wenden und auf eine Zertifizierung durch den BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.V. achten. Das Zertifikat versichert dem Kunden, dass ein System eingesetzt wird, das optimal auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist und er im Rahmen der bestehenden Vorschriften mit einem vernünftigen Preis-Leistungs-Verhältnis bedient wird.

ABUS-PRODUKTPALLETTE FÜR SICHERE ARBEITSPLÄTZE

Jedes Jahr werden circa 670 Tote und über eine Million Verletzte durch Arbeitsunfälle registriert. Insbesondere im produzierenden Gewerbe ist die Unfallgefahr extrem hoch.

Zwar existieren klare Regelungen zum Arbeitsschutz – dennoch sind diese nicht immer ausreichend. Präventiver Arbeitsschutz ist das Schlagwort. Diesem Thema hat sich ABUS gewidmet und eigens eine Produktportfolio dafür geschaffen.

Schon mit einfachen Maßnahmen lassen sich somit Unfälle effektiv verhindern.

Die Produktpallette des Herstellers umfasst spezielle Vorhangschlösser sowie verschiedene Verriegelungen. Mit diesen lassen sich unter anderem Maschinen, Ventile, Stecker und Schalter so versperren, dass sie z.B. bei Wartungsarbeiten nicht bedient werden können.


Im Bereich der Verriegelungen bietet ABUS Lösungen für

  • Hauptschalter
  • Handräder
  • Kugelventile
  • Schutzschalter
  • Mehrpolige Schutzschalter
  • Gasflaschen
  • Druckluftanschlüsse und
  • Diverse Kabel und Stecker

Das Vorbild für diese Art der Sicherungen entstammt aus den USA. Lockout /Tagout ist der Oberbegriff für diese Techniken und gilt in den Staaten als das beste Anwendungsbeispiel zur Vermeidung von Arbeitsunfällen bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

Dabei bezeichnet Lockout das tatsächliche physische Verriegeln von z.B. technischen Anlagen oder Sperrhähnen. Tagout hingegen ist die Kennzeichnung mit Hinweis- oder Warnschildern. Die Kombination aus beidem gewährt die höchste Sicherheit.

CAMPING UND BOOT – SICHER IN DER URLAUBSZEIT

Wer zur Urlaubszeit mit Wohnwagen, Reisemobil oder Boot unterwegs ist, der sollte ein besonderes Augenmerk auf seine persönliche Sicherheit legen. Zwar müssen die in den Fahrzeugen und Booten eingebauten Gasanlagen regelmäßig durch einen zertifizierten Fachmann überprüft werden, dennoch kann es immer mal wieder zu Schäden kommen. Sei es durch mechanische Einwirkung oder durch Altersschwäche – das Risiko eines Lecks der Gasanlage in mobilen Fahrzeugen besteht immer!

Die Kohlenmonoxidwarnmelder der Baureihen Ei207 und Ei208 von Ei Electronics überwachen die Sicherheit an Bord des mobilen Heims. Aufgrund ihrer robusten Ausführungen eignen sie sich nicht nur für den häuslichen Gebrauch. Die Tester bescheinigten sogar eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen aggressives Salzwasser.

In besonders unglücklichen Fällen kann sich das giftige Kohlenmonoxid unbemerkt im Innenraum von Caravan oder Boot verteilen. Die elektrochemischen Sensoren der Warnmelder nehmen bereits kleinste Mengen des Kohlenmonoxids wahr und warnen die Bewohner sofort mit einem schrillen Alarmton.

Die Warnmelder sind nach EN 50270:1999, EN 60335-1:1994 und EN 50291:2010 (Teil 1 und 2) geprüft. Zertifiziert wurden sie durch das Kitemark-Gütesiegel.

Optional erhalten Sie die Melder mit einem LCD mit Gefahren- und Verhaltensanzeige, einer Lithium-Langzeitbatterie und einer Funkoption.

SICHERHEITSFOLIE FÜR FENSTERSCHEIBEN

Der Hersteller HAVERKAMP stellt mit seiner neuen Sicherheitsfolie PROFILON© P3A eine neue Generation durchschlaghemmender Sicherheitsfolien für Fensterscheiben vor.
HAVERKAMP verspricht einen wirkungsvollen Schutz gegen Einbruch und Vandalismus. Obwohl die klarsichtige Folie lediglich auf der Innenseite der Fenster montiert wird, bleibt das Glas bei Gewalteinwirkung von außen nahezu unüberwindbar. Für die hohe Widerstandsfähigkeit sorgt die fachgerechte und unsichtbare Randanbindung. Dazu müssen die Scheiben noch nicht einmal aus dem Rahmen genommen werden.

Das mehrlagige Sicherheitsfoliensystem ist die Weiterentwicklung des bereits bekannten Produkts PROFILON© AX A1. Die neue Folie besticht jedoch durch deutlich stärkere Eigenschaften. Tests im Materialprüfungsamt bewiesen, dass das neue Foliensystem eine mehr als doppelt so hohe Widerstandskraft besitzt wie alle anderen derzeit erhältlichen Sicherheitsfolien. Dafür erhielt das Produkt als weltweit einzige Sicherheitsfolie das P3A-Zertifikat.

Auf einen Blick:

  • extrem durchwurfhemmend
  • sprengwirkungshemmend
  • extrem hemmend bei Blitzeinbrüchen
  • splitterabgangshemmend
  • brandüberschlagshemmend (kein Verrauchen)
  • UV-absorbierend
  • durch Austausch vorhandener Glasbruchmelder auch bei bereits vorhandenen Einbruchmeldeanlagen nachrüstfähig

RAUCHMELDER FÜR WEGS: EINGRIFF INS SONDEREIGENTUM IST ZULÄSSIG

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann durch Mehrheitsbeschluss alle Mitglieder dazu verpflichten, in ihren Wohnungen Rauchmelder zu installieren. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dies kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum sei, sofern entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften bestünden.

Der BGH begründete sein Urteil damit, dass der Einbau von Rauchmeldern für die Sicherheit eines Gebäudes von großer Bedeutung sei. Wie Rettungsleitern auch, können Rauchwarnmelder im Ernstfall Menschenleben retten.

Das Argument, man könne die Rauchwarnmelder ja auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums anbringen reicht nicht aus, ist nicht ausreichend, um einzelne Wohnungseigentümer von der Pflicht zu befreien. Schließlich gehören die Geschossdecken, an denen die Rauchmelder installiert werden müssen, in ihrer Substanz ohnehin zum Gemeinschaftseigentum. (BGH, AZ V ZR 238/11)